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Gibt es beim Immobilienkauf immer noch fiktive Mängelbeseitigungskosten?

Der Ersatz von fiktiven Mängelbeseitigungskosten (Verlangen von Schadensersatz z.B. auf Basis eines Gutachtens, ohne die Mängelbeseitigung bislang durchgeführt zu haben) wurde bisher immer für zulässig erachtet, dies ist allerdings nach der neueren Rechtsprechung des BGH so nicht mehr richtig.

Der VII. Zivilsenat des BGH hatte mit dem bahnbrechenden Urteil vom 22.02.2018, Az.: VII ZR 46/17 für einen Werkvertrag ausgesprochen, dass der Schaden im Werkvertragsrecht nicht länger nach den Grundsätzen der fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen werden kann. Verhindert werden sollten damit die Ausnahmefälle einer Überkompensation des Auftraggebers, der Mängelbeseitigungskosten nur durch ein Angebot unterlegen lässt, diese Mängelbeseitigungsarbeiten jedoch nicht auch tatsächlich ausführen lässt.

Fiktive Mängelbeseitigungskosten beim Immobilienkauf, es gibt sie doch noch!

Der Ersatz von fiktiven Mängelbeseitigungskosten (Verlangen von Schadensersatz z.B. auf Basis eines Gutachtens, ohne die Mängelbeseitigung bislang durchgeführt zu haben) im Rahmen von Kaufverträgen war nach dem bahnbrechenden Urteil vom 22.02.2018, Az.: VII ZR 46/17 des VII. Zivilsenats des BGH lange im Unklaren. Für Werkverträge hatte der VII. Zivilsenat zur Überraschung der Fachwelt ausgesprochen, dass der Schaden im Werkvertragsrecht nicht länger nach den Grundsätzen der fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen werden kann. Verhindert werden sollten damit die Ausnahmefälle einer möglichen Überkompensation des Auftraggebers, der Mängelbeseitigungskosten nur durch ein Angebot unterlegen lässt, diese Mängelbeseitigungsarbeiten jedoch nicht auch tatsächlich ausführen lässt.

NEUES ZUM URHEBERRECHT DER BILDENDEN KÜNSTLER UND ARCHITEKTEN: VOM ENTSTELLUNGSVERBOT ZUM VERNICHTUNGSVERBOT!

BGH Urteil vom 15.02.2018, Az. | ZR 15/18

Sachverhalt:
Die Kläger sind bildende Künstler und haben für Geschäftsräume der Beklagten im Eingangsbereich eine Brunneninstallation „Quelle des Sonnensystems“ sowie im sogenannten „Stern-Raum“ eine Sterninstallation errichtet.
Bei einer Umgestaltung der Räume der Beklagten wurden beide Installationen zerstört. Es ist streitig, wann die Entfernung erfolgte, ob sie den Klägern angekündigt und ihnen Gelegenheit zur Entnahme der Installationen gegeben wurde.
Die Kläger verlangen Schmerzensgeld gemäß § 97 UrhG in Höhe von jedenfalls 10.000 EUR sowie 14.000 EUR wegen Verletzung ihrer Rechte als Urheber.
Das Landgericht und das Kammergericht Berlin haben (der bisher herrschenden Meinung folgend) die Klagen abgewiesen mit der Begründung, die vollständige Vernichtung eines Werkes unterfalle nicht dem Verbot der Entstellung nach § 14 UrhG.

Mindest- und Höchstsätze der HOAI zum Honorar für Architekten und Ingenieure verstoßen gegen EU-Recht

EuGH Urteil vom 04.07.2019, Az.C | 377/17

Das Urteil des EuGH:
Der EuGH schließt sich den Schlussanträgen des Generalanwalts Szpunar vom 28.02.2019 an. Die Regelungen der HOAI über die Mindest- und Höchstsätze des Architektenhonorars gemäß §§ 3, 7 HOAI:

  • 3 HOAI:
    (1) Die Honorare für Grundleistungen der Flächen-, Objekt- und Fachplanung sind in den Teilen 2 bis 4 dieser Verordnung verbindlich geregelt. Die Honorare für Beratungsleistungen der Anlage 1 sind nicht verbindlich geregelt.
    (2) …
  • 7 HOAI:
    (1) Das Honorar richtet sich nach der schriftlichen Vereinbarung, die die Vertragsparteien bei Auftragserteilung im Rahmen der durch diese Verordnung festgesetzten Mindest- und Höchstsätze treffen.
    (2) …

verstoßen nach Ansicht des Gerichts gegen die EU-Dienstleistungsrichtlinie im Binnenmarkt (Art. 15 der Richtlinie 2006/123/EG).

JÖRG SUCHARD

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