PRIVATES BAURECHT

Das private Baurecht fasst als Oberbegriff eine große Anzahl von Rechtsgebieten und Normen zusammen.

Darunter fallen klassischer Weise Werkverträge, aber auch Werklieferungsverträge sowie die seit dem 01.01.2018 erstmals legal – definierten Bauverträge (§ 650a BGB), Ver – braucher bauverträge (§ 650i BGB), Architektenund Ingenieurverträge oder auch Bauträgerverträge.

Unsere beratende Tätigkeit bezieht sich hier u.a. auf Vertragserstellung und Vertragsprüfung, baubegleitende Rechtsberatung, Claim-Management und Nachtragsabwehr, die Haftung der am Bau Beteiligten, Mängelhaftung, Verjährungsfragen sowie die Vertretung in Gerichtsprozessen oder Schiedsverfahren.

ARCHITEKTEN- UND INGENIEURRECHT

Das Architekten- und Ingenieurrecht befasst sich mit den Rechten und Pflichten der Architekten, Tragwerksplaner (Statiker), TGA-Ingenieure und sonstiger Fachplaner. Auch der Projektsteuerer ist in der Nähe der Planer anzusiedeln, obwohl die Rechtsnatur des Projektsteuerungsvertrages aufgrund seines Mischcharakters im Einzelfall durchaus fraglich sein kann. Im Zentrum unserer Beratungstätigkeit stehen hier das Honorarrecht, die Vertragserstellung und Vertragsprüfung, das Berufshaftpflichtrecht sowie das Urheberrecht.

Die Leistungen der Architekten und Fachplaner bilden die Grundlage für ein erfolgreiches Bauvorhaben. Lediglich der Verbraucher im
Bauträgervertrag oder der Auftraggeber bei Großprojekten über 25 Mio EUR Baukosten müssen sich keine Gedanken über die Mindest – satzproblematik nach HOAI (Honorarordnung für Architekten- und Ingenieure) machen. Es handelt sich um Spezialmaterie, die Erfahrung, Fachwissen und technisches Verständnis erfordern.

Wir beraten hier Architekten und Ingenieure genauso wie Auftraggeber jeder Größe vom Beginn der Akquise, über die Vertragserstellung bis hin zur Erstellung einer prüffähigen Schlussrechnung.

ÖFFENTLICHES BAURECHT

Hier handelt es sich um die Rechtsbeziehungen zwischen dem einzelnen Bürger oder auch juristischen Personen und dem Staat als Teil des besonderen Verwaltungsrechts. Beratungsschwerpunkt sind hier die Fragen des Ob und des Wie des Bauens, also Zulässigkeit, Grenzen, Art und Weise des Baus, Genehmigungen, Drittschutz für Nachbarn oder generell die Wirksamkeit von Bebauungsplänen. Man unterscheidet zwischen Bauplanungs- und Bauordnungsrecht.

Wir beraten hier u.a. in allen Fragen des Baugenehmigungsrechts, einstweiligem Rechtsschutz, Normenkontrollverfahren gegen Bebauungspläne oder auch beim Abschluss von städtebaulichen Verträgen.

BAUTRÄGERRECHT

Der Bauträgervertrag wird häufig als Kaufvertrag mit Bauverpflichtung bezeichnet. Es handelt sich um einen gemischten Vertrag aus Kaufvertrag und Bauvertrag, der im Regelfall beurkundungsbedürftig ist, da es auch um die Übertragung eines Grundstücks oder Grundstücksanteils geht.

Hinzu treten Koordinations- und Planungsleistungen. Es greifen neben dem BGB (§§ 650 u BGB ff) die Sonderregelungen der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV), die u.a. streng zu beachtende Vorschriften beinhalten, wann in und in welcher Höhe Teilzahlungen an den Bauträger zu zahlen sind. Nicht selten stammt der Entwurf des Bauträgervertrages von dem Hausnotar des Bauträgers, trotzdem empfiehlt es sich für beide

Seiten die Wirksamkeit einzelner Klauseln einer gesonderten Überprüfung durch den Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht zu unterziehen. Besonderes Augenmerk ist auf die Bau- und Leistungsbeschreibungen zu legen. Die Rechtsprechung ist unübersichtlich und Komplex und bietet immer wieder Überraschungen.

IMMOBILIENRECHT

Der generelle Oberbegriff des Immobilien- oder Grundstücksrechts ist heterogen nicht im Detail zu definieren. Abgedeckt werden alle rechtlichen Fragen rund um Grund und Boden sowie die darauf befindlichen Gebäude als wesentliche Bestandteile sowie sonstiges Zubehör. Vom Grundstückskaufvertrag, der notariell zu beurkunden ist, bis zum öffentlichen Baurecht deckt dieser Begriff alles ab. Wir beraten Sie hier in Fragen des Bauträgerrechts, bei der Belastung von Grundstücken mit Dienstbarkeiten, Vorkaufsrechten oder Grundschulden, im Maklerrecht, bei Zwangsversteigerungen, Erbaurechtsverträgen, in Fragen des Mietrechts oder bei der Prüfung einer Projektentwicklung im Sinne einer Ankaufs-Due Diligence.