Mindest- und Höchstsätze der HOAI zum Honorar für Architekten und Ingenieure verstoßen gegen EU-Recht

EuGH Urteil vom 04.07.2019, Az.C | 377/17

Das Urteil des EuGH:
Der EuGH schließt sich den Schlussanträgen des Generalanwalts Szpunar vom 28.02.2019 an. Die Regelungen der HOAI über die Mindest- und Höchstsätze des Architektenhonorars gemäß §§ 3, 7 HOAI:

§ 3 HOAI:
(1) Die Honorare für Grundleistungen der Flächen-, Objekt- und Fachplanung sind in den Teilen 2 bis 4 dieser Verordnung verbindlich geregelt. Die Honorare für Beratungsleistungen der Anlage 1 sind nicht verbindlich geregelt.
(2) …

§ 7 HOAI:
(1) Das Honorar richtet sich nach der schriftlichen Vereinbarung, die die Vertragsparteien bei Auftragserteilung im Rahmen der durch diese Verordnung festgesetzten Mindest- und Höchstsätze treffen.
(2) …

verstoßen nach Ansicht des Gerichts gegen die EU-Dienstleistungsrichtlinie im Binnenmarkt (Art. 15 der Richtlinie 2006/123/EG).

Die EU-Kommission hatte die Bundesrepublik Deutschland bereits im Jahr 2015 aufgefordert, diesen Verstoß durch Abschaffung der Mindest- und Höchstsätze aus der Welt zu schaffen. Zur Verteidigung berief die Bundesrepublik Deutschland sich erfolglos auf die Gewährleistung eines hohen Qualitätsstandards, Verbraucherschutz, Bausicherheit, die Erhaltung der Baukultur sowie des ökologischen Bauens durch die Mindest- und Höchstsätze der HOAI.

Darin sah der EuGH keine ausreichenden Rechtfertigungsgründe, wonach die Regeln der HOAI zur Verwirklichung eines zwingenden Grundes des Allgemeininteresses erforderlich und verhältnismäßig sein könnten.

Die Bundesrepublik Deutschland ist nunmehr verpflichtet, diese EU-rechtswidrigen Regelungen unverzüglich abzuschaffen.


Ausblick und Auswirkungen:
Nur die HOAI-Regelungen über verbindliche Honorare für Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren sind EU-rechtswidrig. Die Formvorgaben für die Vergütungsvereinbarung dürfen unberührt bleiben. (§ 7 Abs. 1 HOAI: schriftlich und bei Auftragserteilung)

Bereits rechtshängige Klageverfahren, die auf den Mindestsätzen der HOAI basieren dürften aufgrund der Horizontalwirkung der Richtlinie spätestens ab jetzt abgewiesen werden.

Es bleibt weiterhin möglich die Grundleistungen und besonderen Leistungen der HOAI in neuen Verträgen als Leistungssoll zu vereinbaren.

Rein theoretisch könnte man auch nach wie vor einen Mindestsatz vertraglich vereinbaren. Gekippt durch das EuGH-Urteil ist das zwingende Preisrecht in dem Sinne, dass z.B. ein Auftraggeber bei einem schriftlich vereinbarten niedrigen Pauschalhonorar für Architekten- und Ingenieurleistungen sich dem Risiko ausgesetzt sah, dass der Architekt oder der Ingenieur im Streitfall ein davon abweichendes viel höheres Honorar auf Basis der Mindestsätze geltend machen konnte. Eine Rechtslage, die vielen privaten oder ausländischen Bauherren stets nur schwer vermittelbar war, ist damit Geschichte.

Architekten und Ingenieuren bleibt es jedoch weiterhin erlaubt, ein ausdrücklich mit dem Auftraggeber im Vertrag vereinbartes HOAI-Honorar geltend zu machen und ggf. einzuklagen.

Es bleibt abzuwarten, wann und wie die Bundesregierung dieses Urteil nun umsetzt.